AGB's

TH-SYSTEME
Inh. Torsten Hohensee

Rarsrott 1 24146 Kiel

Stand: MAI 2005

1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma TH-SYSTEME (nachstehend Verwenderin) und ihren Kunden, sofern diese Unternehmer sind.

(2) Unternehmer i. S. d. Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die dabei in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(4) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen bzw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Verwenderin. Die Schriftform kann durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des 126a BGB ersetzt werden.

(5) Die Verwenderin ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Frist zu ändern. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von acht Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Im Falle der Kündigung wird die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam.

2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Verwenderin sind freibleibend, soweit sie nichts anderes bestimmt. Änderungen, insbesondere technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Der jeweilige Katalog verliert mit Erscheinen einer Neuausgabe seine Gültigkeit.

(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Verwenderin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Bestellung mit einem ihm erteilten freibleibenden Angebot der Verwenderin übereinstimmt.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Verwenderin. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Verwenderin zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit ihrem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für sonstige Leistungen der Verwenderin, insbesondere hinsichtlich Netzwerkdienstleistungen, wie die Erstellung von diesbezüglichen Konzepten, die Einrichtung, Pflege und Wartung, sowie hinsichtlich Pflege, EDV-Beratungen und EDV-Schulungen.

(5) Ein Schulungsvertrag wird für eine von dem Kunden bei Vertragsschluss festgelegte Anzahl von Teilnehmern abgeschlossen. Ein Wechsel der Teilnehmer während der Schulung ist kundenseits möglich, wobei aus dem Wechsel entstehende Nachteile des jeweiligen Teilnehmers bei dem Erlernen des Stoffes nicht von der Haftung der Verwenderin erfasst werden.

(6) Sofern Pflegemaßnahmen vereinbart werden, wird ihr Umfang bei Vertragsschluss schriftlich festgelegt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand des Vertrags, kann aber im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Gleiches gilt für Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hard- oder Software oder sonstige, nicht von der Verwenderin zu vertretende Einwirkungen verursacht werden.

2 a Kostenvoranschlag und Vorarbeiten

(1) Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Materialien im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Die Verwenderin ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von zwei Wochen nach seiner Abgabe gebunden, wenn die Verwenderin im Kostenvoranschlag nichts anderes angibt.

(2) Kostenvoranschläge sind aufgrund einer gesonderten Vereinbarung kostenpflichtig.

(3) Vorarbeiten wie etwa die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Plänen, Zeichnungen, die vom Kunden angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.

(4) Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrages nur mit der Zustimmung des Kunden überschritten werden.

3 Vergütung

(1) Die Zahlungsbedingungen der Verwenderin sind im Angebot bzw. im Bestell- oder Auftragsformular näher ausgewiesen. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer ortsüblichen Versandkostenpauschale. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(2) Soweit eine Leistungsstufenvereinbarung getroffen wurde, tritt Fälligkeit mit durch die Verwenderin nachgewiesenem Abschluss jeder Stufe ein. Die Vergütung für eine EDV-Schulung ist bei Vertragsschluss fällig. Sofern im Rahmen eines Pflegevertrages eine einmalige Pauschalgebühr vereinbart ist, sind alle für die Vertragsdauer geschuldeten Serviceleistungen mit der Pauschalzahlung, die ebenfalls bei Vertragsschluss fällig ist, abgegolten.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Er hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Verwenderin behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden gegenüber dem Kunden nachzuweisen und geltend zu machen. Die Regelung dieses Absatzes gilt entsprechend für sonstige Leistungen der Verwenderin.

(4) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Verwenderin anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Eine nur zeitweise Teilnahme an Schulungsveranstaltungen berechtigt nicht zur Minderung der Schulungsvergütung.

(6) Können Beratungsleistungen aus von der Verwenderin nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, kann sie diese dennoch zur Abrechnung bringen. Ersparte Aufwendungen sind hier jedoch abzuziehen.

(7) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Verwenderin berechtigt, den Teilnehmer vom Schulungsbetrieb solange fernzuhalten bis alle Rückstände ausgeglichen sind.

(8) Die Ansprüche der Verwenderin auf Kaufpreiszahlung bzw. auf sonstige Vergütung verjähren in fünf Jahren.

4 Leistung bzw. Lieferung

(1) Teillieferungen bzw. -leistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich für den Kunden nicht sinnvoll nutzbar. Ist im Falle einer Verlegung von Ort und Termin einer Schulung, die Teilnahme nicht möglich oder unzumutbar, so hat der Kunde das Recht zur Umbuchung auf einen neuen Termin der selben Schulungsmaßnahme.

(2) Sofern nicht bestimmte Lieferfristen schriftlich vereinbart sind, wird im Lager vorrätige Ware innerhalb von 5 Tagen der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben. Für Verzögerungen beim Versand haftet die Verwenderin nicht. Ist die Ware bei Bestellung nicht vorrätig, so verlängert sich die Frist angemessen.

(3) Die Einhaltung von Leistungs- oder Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Verwenderin die Verzögerung zu vertreten hat.

(4) Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Arbeitskampf zurückzuführen ist, verlängern sich die Fristen angemessen.

(5) Bei Vereinbarung von Softwarepflege von durch die Verwenderin überlassener Software wird die Verwenderin regelmäßig die neueste Programmversion übermitteln und, soweit vereinbart, installieren. Gepflegt wird dann nur diese Programmversion. In gleicher Weise ist von der Verwenderin die zugehörige Dokumentation anzupassen.

(6) Der Kunde erwirbt Eigentum an den ihm von der Verwenderin überlassenen Schulungsunterlagen. Diese dürfen von ihm nur zu eigenen Zwecken vervielfältigt werden. Bei Weitergabe an Dritte sind alle von den Unterlagen kundenseits erstellten Vervielfältigungsexemplare zu vernichten.

(7) Die Entsorgung der Verpackung der Ware oder der Ware geht zu Lasten des Kunden.

5 Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde wird für die bei ihm tätigen Mitarbeiter der Verwenderin bei Bedarf geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, in denen auch Unterlagen, Dokumentationen und Datenträger gelagert werden können.

(2) Der Kunde wird bei Bedarf der Verwenderin alle erforderlichen Arbeitsmittel in ausreichendem Umfang sowie die zur Vertragsdurchführung erforderliche Rechnerzeit ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung stellen, den Mitarbeitern der Verwenderin jederzeit kostenfrei Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschaffen und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgen.

(3) Die Mitarbeiter der Verwenderin treten in kein Arbeitsverhältnis zu dem Kunden, auch nicht bei Tätigkeiten in den Räume des Kunden. Weisungen wird der Kunde ausschließlich dem von der Verwenderin benannten verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen die Verwenderin erteilen.

6 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

7 Softwarerechte

Es gelten die 69a bis 69g Urheberrechtsgesetz. Für die nicht von der Verwenderin hergestellte Software gelten die dieser beigefügten Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareproduzenten.

8 Gewährleistung

(1) Die Verwenderin leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).

(2) Schlägt die Nacherfüllung nach Absatz 1 fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Der Kunde muss der Verwenderin offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(4) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Verwenderin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

(5) Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(6) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Verwenderin lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(7) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Ware durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder unsachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

(8) Sofern Werkvertragsrecht Anwendung findet, leistet die Verwenderin für Mängel des Werkes zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.Sofern die Verwenderin die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn der Verwenderin grobes Verschulden vorwerfbar ist,sowie im Falle einer der Verwenderin zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden.

(10) Werden von der Verwenderin reine Beratungsleistungen bei der von dem Kunden zu treffenden Systemauswahl und durchzuführenden Systemeinführung geschuldet, haftet die Verwenderin für die Rechtzeitigkeit und Eignung ihrer Beratungsleistungen, nicht aber dafür, dass die Systemauswahl sachgerecht erfolgt oder die Systemeinführung erfolgreich verläuft.

(11) Soll die Verwenderin durch ihre begleitende Beratung darüber hinaus sicherstellen, dass die passende Systemauswahl getroffen wird, bzw. die Systemeinführung plangemäß erfolgt, haftet die Verwenderin für den Eintritt des vereinbarten Leistungserfolgs.

9 Haftung

(1) Wegen Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder im Falle einer sonstigen Garantie haftet die Verwenderin unbeschränkt. Im Übrigen haftet die Verwenderin für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung ihrerseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die Verwenderin haftet ferner für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen, ihr zurechenbaren Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), beruhen. Gleiches gilt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Verwenderin nicht.

(3) Die Haftung für den von der Verwenderin zu vertretenden Verlust von Daten oder Programmen wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(4) Soweit Schäden durch Software, die unentgeltlich frei zugänglich ist, entstehen, haftet die Verwenderin nur bei Vorsatz oder wenn die Software von der Verwenderin auf dem Installationsdatenträger mit ausgeliefert wurde. Soweit die Verwenderin nicht Urheber der Software ist, besteht eine Haftung nur bei Verletzung der Pflicht zur Überprüfung der Software. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der Verwenderin.

(6) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Verwenderin Arglist vorwerfbar ist.

(7) Die Haftung - auch die Verjährungsregelung - nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt ( 14 ProdHG).

10 Kündigung

(1) Der Kunde kann einen Schulungsvertrag jederzeit ordentlich kündigen, bleibt jedoch zu Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet, auf die sich die Verwenderin tatsächlich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.

(2) Beide Vertragsparteien können sowohl ein Pflegevertragsverhältnis als auch ein Beratungsvertragsverhältnis jeweils zum Ende eines Vierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich kündigen. Bei Beendigung des Vertrags wird die Verwenderin alle ihr mit Vertragsunterzeichnung übergebenen Unterlagen zurückgeben bzw. nachweisen, dass diese Unterlagen ordnungsgemäß vernichtet wurden. Vorhandene Datenbestände und Programme sind physikalisch zu löschen. Die bis zur Kündigung von dem Kunden erteilten und von der Verwenderin angenommenen und im Leistungsschein festgelegten Aufträge bleiben unabhängig von der Kündigung bis zu ihrer Ausführung wirksam, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf die Ausführung verzichtet.

(3) Das Recht fristlos zu kündigen bleibt hiervon unberührt.

11 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger bestehender Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden behält sich die Verwenderin das Eigentum bzw. das Nutzungsrecht an der gelieferten Ware vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Verwenderin ist berechtigt, bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei solchen nach den Absätzen 2 und 3 sowie bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. In diesem Fall erlischt auch das Recht des Kunden zur Weiterverwendung gelieferter Software. Sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt der Verwenderin bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Verwenderin nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Verwenderin behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

12 Datenschutz

Soweit der Verwenderin im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis von persönlichen und sonstigen vertraulichen Informationen der Kundenseite erhält, ist er verpflichtet, diese auch nachvertraglich als vertraulich zu behandeln. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz sind zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage verarbeitet und gespeichert werden. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb des Unternehmensbereichs des Empfängers bleibt ausgeschlossen.

13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Kiel als Erfüllungsort und, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes, für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag als Gerichtstandes vereinbart.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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